Wie bereits im Rahmen der Herbstvollversammlung 2022 angekündigt: Am 01.01.2023 ist es soweit, die Neuregelung von § 2b UStG ist durch und die Umsatzsteuer kommt!
Zum 01.01.2023 erfolgt eine grundlegende Änderung der Rechtslage: Der BJR wird als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG behandelt. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – und damit auch der KJR Haßberge – sind dann umsatzsteuerpflichtig!
Beim KJR Haßberge betrifft es im täglichen Geschäft hauptsächlich den Materialverleih. Verschiedene Institutionen/Gruppen bzw. Veranstaltungsformate bei denen kein Steuerbefreiungsgrund vorliegt, sind aufgrund dieser Änderung ab 01.01.2023 grundsätzlich steuerpflichtig!
Das heißt: Künftig müssen vor dem Verleih der Zweck und die Ausnahmeregelungen (§ 4 UStG) entsprechend geprüft werden – daraufhin erfolgt die Klärung, ob mit dem Verleihmaterial Jugendhilfeleistungen erbracht werden oder nicht.
Was ist ab 01.01.2023 konkret zu beachten?
- Zzgl. zu den aktuellen Verleihbeträgen fällt je nach Veranstaltung und Entleiher (Institution/Gruppe) ggfs. Steuer an.
- Der „Verwendungszweck“ muss klar und verständlich aufgeführt sein – eine genaue Bezeichnung/Beschreibung ist wichtig!
- Auf gewissenhafte & korrekte Angaben ist zu achten! ⇒ Steuerhinterziehung/Betrug!
- Durch die Geschäftsstelle erfolgt eine Prüfung, ob Steuer anfällt oder nicht. Zur Klärung offener Fragen wird ggfs. Kontakt mit dem Entleiher aufgenommen.
Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Steuer einfach vorab in der Geschäftsstelle melden!